FRANK HÖLLER
WERTERMITTLUNGEN


Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (TÜV)

ENERGIEAUSWEIS

Die EnEV 2014 die zum 01. Mai 2014 in Kraft getreten ist, verpflichtet Verkäufer und Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung zur Vorlage eines Energieausweises.

Dieser ist zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich zu machen (auszulegen). Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).

Bei Verstößen gegen die Vorlagepflicht drohen dem Eigentümer Bußgelder von bis zu 15.000,-- Euro.


Man unterscheidet zischen dem

  • Bedarfsausweis und dem

  • Verbrauchsausweis

Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten.

Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:

  • Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
  • Sind die Voraussetzungen des Wahlrechtes nicht gegeben darf nur ein Bedarfsausweis erstellt werden.
  • Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Bedarfsausweis zulässig.

 

Bei der Erstellung eines Energieausweises bin ich Ihnen auf Wunsch gerne behilflich.